Die PVS Providus ist für die Erfüllung der BVG-Bestimmungen ein Bundesorgan und für die übrige Bearbeitung von Personendaten eine private Person (Art. 2 Abs. 1 DSG). Der Stiftungsrat der PVS Providus hat sich rechtzeitig mit den Anforderungen aus dem revidierten Datenschutzgesetz (DSG) befasst und folgende Aufgaben erfüllt:
- Ernennung und Meldung eines Datenschutzberaters (Art. 25 DSV)
- Führung eines Verzeichnisses über die Bearbeitungstätigkeiten (Art. 12 DSG)
- Meldung des Verzeichnisses an den EDÖB (Art. 12 Abs. 4)
- Erfüllung der Informationspflicht gegenüber betroffenen Personen (Art. 19 DSG). Link zur aktualisierten Datenschutzerklärung.
- Erstellung eines Auftragsdatenbearbeitungsvertrag mit der versicherungstechnischen Verwaltung
- Mindestnotwendige Anpassung der Regulative und Prozesse (v.a. Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 22 und Meldung Datensicherheitsverletzung nach Art. 24 DSG.)
- Schulung der Mitarbeitenden (via Arbeitgeber Stiftung OKS).