Bei einer Scheidung gilt der Grundsatz, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe aufgebauten Altersvorsorge des anderen Ehegatten hat.
Für eine richtige Teilung zwischen den Partnern muss bekannt sein, um welchen Betrag die Pensionskassengelder bzw. die Freizügigkeitsgelder jedes Ehepartners während der Dauer der Ehe zugenommen haben. Das Scheidungsgericht legt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen die Teilung der Austrittsleistung fest. Die notwendigen Angaben liefert die Providus auf Ihre Anfrage oder der des Scheidungsgerichts.
Alle Ausführungen zur Scheidung gelten gleichermassen auch bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.