Ein Anspruch auf Todesfallkapital entsteht, wenn die versicherte Person vor ihrer Pensionierung stirbt.
Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthaben vermindert um den Barwert allfälliger Hinterlassenenleistungen (inkl. allfälliger Abfindungen).
Besonders weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass Sie einen begrenzten Einfluss auf die im Todesfall begünstigten Personen nehmen können. Dies betrifft insbesondere die Priorisierung zwischen den Kindern über Alter 18 (oder bis 25, falls solange in Ausbildung), den Eltern und den Geschwistern. Dazu benötigen wir Ihre schriftliche Willenserklärung.
Bitte melden Sie uns einen Todesfall umgehend, damit wir alle notwendigen Abklärungen treffen können. Bitte senden Sie uns zusammen mit der Meldung eine Kopie der Todesfallbescheinigung.