Ab dem 58. Altersjahr kann bis zum ordentlichen Rücktrittsalter höchstens zweimal eine Teilpensionierung vollzogen werden.
Als Teilpensionierung gilt die einvernehmliche, dauerhafte Reduktion des Beschäftigungsgrades ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung den Anspruch auf Altersleistungen geltend macht.
Wir empfehlen den Arbeitgebern, von der ordentlichen Pensionierung abweichende Vereinbarungen mit den Mitarbeitenden rechtzeitig schriftlich zu regeln und der Mutationsmeldung eine Kopie der Vereinbarung beizulegen.
Formular Austrittsmeldung