Nach Vollendung des 58. Altersjahres kann die versicherte Person eine Teilpensionierung verlangen. Beim ersten Teilpensionierungsschritt muss mindestens ein Anteil von 20 Prozent der Altersleistung bezogen werden. Vor dem Referenzalter darf der Anteil der bezogenen Altersleistung nicht höher sein als der Anteil der Lohnreduktion.
Für die Altersleistungen gelangen die übrigen Bestimmungen dieses Artikels sinngemäss zur Anwendung. Massgebend für die Bestimmung der Leistungen ist der Teilpensionierungsgrad. Der Teilpensionierungsgrad bestimmt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Altersguthaben, das der bezogenen Altersleistung entspricht, und dem erworbenen Altersguthaben vor der Teilpensionierung. Die versicherte Person gilt im Umfang des Pensionierungsgrades als Altersrentenbezüger und für den verbleibenden Teil weiterhin als aktive versicherte Person. Fällt der verbleibende Jahreslohn unter die Eintrittsschwelle gemäss Art. 2 Abs. 1, kann die versicherte Person die Austrittsleistung gemäss Art. 21 verlangen, falls sie das Referenzalter noch nicht erreicht hat. Anderenfalls wird die gesamte Altersleistung fällig.
Eine Teilpensionierung kann höchstens in drei Schritten erfolgen, wobei mit dem dritten Schritt der vollständige Bezug der Altersleistung erfolgt.
Wir empfehlen den Arbeitgebern, von der ordentlichen Pensionierung abweichende Vereinbarungen mit den Mitarbeitenden rechtzeitig schriftlich zu regeln und der Mutationsmeldung eine Kopie der Vereinbarung beizulegen.
Formular Austrittsmeldung