Die Vorsorgeeinrichtung kann von einer versicherten Person bei der Neuaufnahme oder bei Leistungserhöhung Auskunft über den Gesundheitszustand verlangen und eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Vorsorgeeinrichtung durch einen durch sie bezeichneten Arzt anordnen. Die versicherte Person entbindet dabei die Ärztinnen und Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht.