Bei Invalidität entsteht ein Anspruch auf Invalidenkinderrenten für
- jedes Kind bis zur Vollendung des 18. Altersjahres.
- jedes in Ausbildung stehende Kind bis längstens zur Vollendung des 25. Altersjahres.
- jedes erwerbsunfähige Kind bis längstens zur Vollendung des 25. Altersjahres.
Als Kinder gelten jene im Sinne von Art. 252 ZGB.