Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Personalvorsorge-Stiftung Providus“ (nachfolgend Stiftung genannt) besteht eine von der Stiftung Ostschweizer Kinderspital (nachfolgend Stifterfirma) mit öffentlicher Urkunde vom 9. Mai 1980Datum im Sinn von Art. 80ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) errichtete Stiftung.
Die Stiftung hat ihren Sitz in St. Gallen. Der Stiftungsrat kann den Sitz mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde an einen anderen Ort in der Schweiz verlegen.
Art. 2 Zweck
Die Stiftung bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmer der Stifterfirma und weiteren angeschlossenen Unternehmungen sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Der Anschluss einer Unternehmung erfolgt auf Grund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist.
Die Stiftung kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben.
Der Stiftungsrat erlässt ein oder mehrere Reglemente über die Vorsorgeleistungen und die Finanzierung, die Teilliquidation, die Organisation, die Verwaltung, die Vermögensanlage sowie über die Kontrolle der Stiftung. Er legt darin insbesondere das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den weiteren Anspruchsberechtigten fest. Reglemente können vom Stiftungsrat unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Destinatäre geändert werden. Änderungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen.
Zur Erreichung ihres Zweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.
Art. 3 Vermögen
Die Stifterfirma widmete der Stiftung ein Anfangskapital von Fr. 3‘000.-. Das Stiftungsvermögen wird geäufnet durch reglementarische Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge, freiwillige Zuwendungen der Stifterfirma und Dritter sowie durch allfällige Überschüsse aus Versicherungsverträgen und durch die Erträgnisse des Stiftungsvermögens.
Aus dem Stiftungsvermögen dürfen ausser zu Vorsorgezwecken keine Leistungen entrichtet werden, zu denen die Arbeitgeber rechtlich verpflichtet sind oder die sie als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise entrichtet (z. B. Teuerungs-, Familien- und Kinderzulagen, Gratifikationen etc.). Das Stiftungsvermögen ist unter Beachtung der bundesrechtlichen Anlagevorschriften (Art. 71 BVG, Art. 49ff BVV 2) nach anerkannten Grundsätzen zu verwalten.
Die Beiträge der Arbeitgeber können aus Mitteln der Stiftung erbracht werden, wenn von dieser vorgängig Beitragsreserven geäufnet und diese gesondert ausgewiesen worden sind (Art. 331 OR).
Art. 4 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Mindestens zwei Mitglieder werden von den Arbeitnehmern aus ihrem Kreis gewählt und mindestens zwei von den Arbeitgebern bezeichnet. Diese Stiftungsräte wählen eine neutrale Präsidentin/einen neutralen Präsidenten. Die Einzelheiten der paritätischen Verwaltung werden reglementarisch geregelt. Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt vier Jahre.
Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen und bezeichnet diejenigen Personen, welche die Stiftung rechtsverbindlich vertreten und ordnet die Art und Weise der Zeichnung. Die Stiftungsräte zeichnen kollektiv zu zweien.
Der Stiftungsrat leitet die Stiftung nach den Vorschriften des Gesetzes, den Bestimmungen von Stiftungsurkunde und Reglementen und den Weisungen der Aufsichtsbehörde.
Art. 5 Kontrolle
Der Stiftungsrat bestimmt eine anerkannte Revisionsstelle (Art. 52a Abs. 1 BVG) für die jährliche Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage. Die Revisionsstelle erstattet über ihre Prüfungen an die Vorsorgeeinrichtung einen schriftlichen Bericht.
Der Stiftungsrat beauftragt zur periodischen Überprüfung der Vorsorgeeinrichtung einen anerkannten Experten für berufliche Vorsorge (Art. 52e Abs. 1 und 2 BVG).
Art. 6 Rechtsnachfolge, Aufhebung und Liquidation
Bei Übergang der Stifterfirma an eine Rechtsnachfolgerin oder bei Fusion mit einer anderen Firma folgt ihr die Stiftung ohne gegenteiligen Beschluss des Stiftungsrates nach. Die Rechte und Pflichten der Stifterfirma gegenüber der Stiftung gehen auf die Rechtsnachfolgerin über.
Bei Auflösung der Stifterfirma, von angeschlossenen Unternehmungen oder ihrer Rechtsnachfolger steht eine allfällige Weiterführung unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 53b und 53c BVG. Im Falle einer Weiterführung geht die Befugnis, die Mitglieder des Stiftungsrates zu bestimmen, auf diesen selbst über.
Im Falle der Aufhebung der Stiftung ist das Stiftungsvermögen in erster Linie zur Sicherstellung der gesetzlichen und reglementarischen Ansprüche der Arbeitnehmer und Rentner zu verwenden. Die Bestimmung von Art. 53c BVG bleibt vorbehalten. Ein allfällig verbleibender Rest ist im Rahmen des Stiftungszweckes zu verwenden. Die Liquidation wird durch den letzten Stiftungsrat besorgt, welcher so lange im Amt bleibt, bis sie beendet ist.
Ein Rückfall von Stiftungsmitteln an die Stifterfirma, an angeschlossene Unternehmungen oder deren Rechtsnachfolger sowie eine andere Verwendung als zu Zwecken der beruflichen Vorsorge ist ausgeschlossen.
Die Zustimmung der Aufsichtsbehörde bleibt in allen Fällen vorbehalten.
Art. 7 Änderungsvorbehalt
Der Stiftungsrat kann die Bestimmungen der Stiftungsurkunde unter Wahrung des Stiftungszweckes und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ändern.
Art. 8 Handelsregistereintrag und Aufsicht
Die Stiftung ist im Handelsregister eingetragen und untersteht der gesetzlichen Aufsicht.
Diese Urkunde ersetzt diejenige in der Fassung vom 25. Mai 1989.
St. Gallen, den 9. November 2015.
Die Stifterfirma:
Stiftung Ostschweizer Kinderspital
- Arno Noger, Präsident
- Thomas Engesser, Vorsitzender der Spitalleitung a.i.
Die Stiftung:
Personalvorsorge-Stiftung Providus
- Christian Jost, Präsident
- Ernst Knupp, Geschäftsführer