Ab dem 58. Altersjahr kann bis zum ordentlichen Rücktrittsalter höchstens zweimal eine Teilpensionierung vollzogen werden.
Als Teilpensionierung gilt die einvernehmliche, dauerhafte Reduktion des Beschäftigungsgrades ab dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung den Anspruch auf Altersleistungen geltend macht.
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