Austritte von Arbeitnehmenden ohne Vorsorgefall müssen von den Arbeitgebenden auf dem Arbeitgeberportal gemeldet werden. Dem Austritt gleichgestellt sind eine voraussichtlich dauerhafte Unterschreitung des minimalen Versicherten Lohnes sowie ein unbezahlter Urlaub, der länger als ein Jahr dauert (Art. 6 / Unbezahlte Urlaube).