Beim Tod eines Versicherten, eines Altersrentners oder eines Invalidenrentners hat der überlebende Ehegatte/eingetragene Partner Anspruch auf eine Partnerrente, sofern er
- für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder
- das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mindestens 5 Jahre gedauert hat.
Die Angehörigen sollten die Providus in einem Todesfall möglichst umgehend schriftlich und unter Beilage einer amtlichen Todesbescheinigung informieren.