Bei einer Beschäftigungsgradänderung ergeben sich vergleichbare Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis wie bei einer Lohnänderung. Unterjährige Lohnanpassungen werden berücksichtigt, wenn sie mindestens 20 Prozent betragen.
Sinkt das Jahresgehalt einer versicherten Person vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft oder ähnlichen Gründen, bleibt der bisher versicherte Lohn gültig, solange eine arbeitsvertragliche Lohnfortzahlung bzw. ein Bezug von Lohnersatzleistungen (Taggeldleistungen aus Kranken- oder Unfallversicherung) besteht oder der Mutterschaftsurlaub dauert. Die versicherte Person kann jedoch eine Herabsetzung des versicherten Jahreslohns verlangen.