Bei einer Beschäftigungsgradänderung ergeben sich vergleichbare Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis wie bei einer Lohnänderung. Unterjährige Lohnanpassungen werden berücksichtigt, wenn sie mindestens 20 Prozent betragen.
Sinkt das Jahresgehalt einer versicherten Person vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Vaterschaft, Adoption oder ähnlichen Gründen, bleibt der bisher versicherte Lohn gültig, solange eine arbeitsvertragliche Lohnfortzahlung bzw. ein Bezug von Lohnersatzleistungen (Taggeldleistungen aus Kranken- oder Unfallversicherung) besteht oder der Mutterschaftsurlaub nach Art. 329f OR, der Vaterschaftsurlaub nach Art. 329g OR, der Betreuungsurlaub nach Art. 329i OR oder der Adoptionsurlaub nach Art. 329j OR dauert. Die versicherte Person kann jedoch eine Herabsetzung des versicherten Jahreslohns verlangen.