Der Anspruch auf Altersrenten entsteht nach Vollendung des 58. Altersjahres nach Massgabe der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Versicherte der Jahrgänge 1958 und älter beachten darüber hinaus bitte Art. 32 VR mit den Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie (enthalten in den Vorsorgereglementen bis 2021).