Die Bezüger von Altersrenten, bei deren Tod die Kinder Anspruch auf Waisenrenten hätten, haben Anspruch auf Alterskinderrenten. Der Anspruch erlischt mit dem Tod des Rentenbezügers, spätestens aber, wenn der Anspruch auf Waisenrenten wegfällt.
Die Höhe der Alterskinderrente beträgt 20% der Altersrente.