Auf das Datum Ihres Austrittes berechnet Ihnen die Providus Ihr angespartes Altersguthaben. Dieses Kapital, auch Austritts- oder Freizügigkeitsleistung (FZL) genannt, überweisen wir an die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers.
Eine Barauszahlung ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich, z.B. bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder beim endgültigen Verlassen der Schweiz. Dazu ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten/eingetragenen Partners erforderlich.
Sollten Sie sich neu in einem EU oder EFTA – Staat niederlassen, finden Sie hier weitere Informationen.
Wichtig:
Damit wir die Freizügigkeitsleistung gemäss Ihren Angaben korrekt weiterleiten können, benötigen wir das von Ihnen ausgefüllte Formular «Angaben zur Überweisung der Austrittsleistung», welches Sie von der Providus erhalten. Wir bitten Sie, uns das Formular spätestens auf den Zeitpunkt Ihres Austritts einzusenden. Bei einer fehlenden Meldung Ihrerseits überweisen wir Ihre Freizügigkeitsleistung an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG.