Bei der Pensionierung kann eine versicherte Person mit Zustimmung des Ehegatten/der Ehegattin oder des eingetragenen Partners/der eingetragenen Partnerin bis zu 100% des Altersguthabens als Kapitalabfindung beziehen. Die Kapitaloption muss bis spätestens einen Monat vor der Pensionierung angemeldet werden. Die Anmeldung ist nach dieser Frist unwiderruflich. Mit der Ausübung der Kapitaloption erlöschen anteilsmässig sämtliche Ansprüche an die Vorsorgeeinrichtung.
Die Kapitaloption steht Bezügern von temporären Invalidenleistungen, welche bei Erreichen des Referenzalters in Altersleistungen umgewandelt werden, ebenfalls offen.