Versicherte Personen werden die Mitarbeitenden eines Arbeitgebers sofern sie
- das 17. Altersjahr vollendet haben, am darauffolgenden 1. Januar;
- weder eine AHV-Altersrente noch eine volle IV-Rente beziehen;
- einen Jahreslohn erzielen, der 75 % des Höchstbetrags der AHV-Altersrente übersteigt (derzeit bei einem Beschäftigungsgrad von 100% = CHF 21‘330).
Ausgenommen sind Mitarbeitende,
- deren Arbeitsvertrag auf höchstens drei Monate befristet ist. Wird ein solches Arbeitsverhältnis verlängert, so beginnt das Versicherungsverhältnis im Zeitpunkt, in dem die Verlängerung vereinbart wurde.
- die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind.
- die nach Art. 26a BVG bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert sind.