Im Falle eines vom Arbeitgeber gewährten Urlaubes von höchstens 12 Monaten bleibt die Versicherung unverändert in Kraft, solange die vollen reglementarischen Beiträge geleistet werden. Werden nur die Risikobeiträge geleistet, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Risiken Tod und Invalidität. Bei einem Urlaub von mehr als 12 Monaten erfolgt ein Austritt nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes (FZG).
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