Arbeitgeber

Hier finden Sie alle Informationen für Arbeitgeber.

Arbeitgeber

Als „Arbeitgeber“ bezeichnen wir Firmen, welche der Personalvorsorge-Stiftung Providus angeschlossen sind. Hier finden die Arbeitgeber Informationen und Hilfsmittel zur Zusammenarbeit mit der Providus vom Eintritt bis zum Austritt oder auch über einen allfälligen Vorsorgefall. Sollten Sie die gewünschte Information nicht finden, klicken Sie hier und unterbreiten Sie uns Ihr Anliegen. Wir geben Ihnen gerne die gewünschten Auskünfte. Die bei der jeweiligen Überschrift in Klammer angegebene Artikelnummer verweist auf den ausführlichen Text zum Thema im Vorsorgereglement (VR).

Hier geht’s zum Arbeitgeber-WEB-Portal

Eintritt

 

Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, beim Eintritt von neuen Mitarbeitenden zu prüfen, ob die gesetzlichen und reglementarischen Bedingungen für die Aufnahme in die Providus erfüllt sind. Sind diese erfüllt, muss die oder der neu zu versichernde Arbeitnehmende mittels einer elektronischen Mutationsmeldung bei der Providus angemeldet werden.

Versicherte Personen werden die Mitarbeitenden eines Arbeitgebers sofern sie

  • das 17. Altersjahr vollendet haben, am darauffolgenden 1. Januar;
  • weder eine AHV-Altersrente noch eine volle IV-Rente beziehen;
  • einen Jahreslohn erzielen, der die Eintrittsschwelle von 75 % des Höchstbetrags der AHV-Altersrente übersteigt (derzeit bei einem Beschäftigungsgrad von 100% = CHF 22’680).

Ausgenommen sind Mitarbeitende,

  • deren Arbeitsvertrag auf höchstens drei Monate befristet ist. Wird ein solches Arbeitsverhältnis verlängert, so beginnt das Versicherungsverhältnis im Zeitpunkt, in dem die Verlängerung vereinbart wurde.
  • die im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid sind.
  • die nach Art. 26a BVG bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung provisorisch weiterversichert sind.

Die Vorsorgeeinrichtung kann von einer versicherten Person bei der Neuaufnahme oder bei Leistungserhöhung Auskunft über den Gesundheitszustand verlangen und eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Vorsorgeeinrichtung durch einen durch sie bezeichneten Arzt anordnen. Die versicherte Person entbindet dabei die Ärztinnen und Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht.

Die Vorsorgeeinrichtung übergibt den versicherten Personen beim Eintritt und danach jährlich einen Versicherungsausweis mit Angaben zum Altersguthaben, zu den Leistungsansprüchen, zum versicherten Lohn, zu den Beiträgen und zur Austrittsleistung.

Versicherung

Mit der Versicherungsphase bezeichnen wir den Zeitraum zwischen Eintritt und Austritt Ihres Arbeitnehmenden. Korrekte und vollständige Informationen schaffen Vertrauen, was unser unbedingtes Ziel ist.

Bitte melden Sie Änderungen in der persönlichen Situation Ihres Arbeitnehmenden umgehend (Adresse, Bankverbindung, Zivilstand, Kinder, Arbeitsfähigkeit).

Die Höhe der Arbeitgeberbeiträge finden Sie im Anhang des Vorsorgereglements unter „H. Finanzierung“. Bei den Beiträgen wird unterschieden zwischen

  • Risikobeiträgen (Alter 17 – 24: 0.66%; Alter 25 – 65: 0.83%; Alter 66 – 70 : 0.0%), den
  • Verwaltungskostenbeiträgen (Alter 17 – 240.19%; Alter 25 – 650.47%; Alter 65 – 70: 0.19% sowie den
  • Altersgutschriften (Sparbeiträge unter «Altersgutschriften», Spalte «Anteil Arbeitgeber»).

Der Anteil der Arbeitgeberfirmen an den gesamten Altersgutschriften beträgt 55%.

Im Falle eines vom Arbeitgeber gewährten Urlaubes von höchstens 12 Monaten bleibt die Versicherung unverändert in Kraft, solange die vollen reglementarischen Beiträge geleistet werden. Werden nur die Risikobeiträge geleistet, so beschränkt sich der Versicherungsschutz auf die Risiken Tod und Invalidität. Bei einem Urlaub von mehr als 12 Monaten erfolgt ein Austritt nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes (FZG).

Die Mutationen sind vom Arbeitgeber im WEB-Portal erfassen.

Die Lohnmutationen auf ein neues Kalenderjahr werden mittels einer Gesamterhebung in Listenform vorgenommen. Die Arbeitgeber werden von der PK Verwaltung Assurinvest AG mit den entsprechenden Listen bedient.

Lohnmutationen während des Kalenderjahres sind durch die Arbeitgeber mittels WEB-Portal zu melden. Unterjährige Lohnanpassungen  werden berücksichtigt, wenn sie mindestens 20 Prozent betragen.

Nach der Verarbeitung der Mutation erhält die versicherte Person von der Providus einen neuen Versicherungsausweis.

 

Die Lohnmutationen auf ein neues Kalenderjahr werden mittels einer Gesamterhebung in Listenform vorgenommen. Die Arbeitgeber werden von der PK Verwaltung Assurinvest AG mit den entsprechenden Listen bedient.

Lohnmutationen während des Kalenderjahres sind durch die Arbeitgeber mittels WEB-Portal zu melden. Unterjährige Lohnanpassungen  werden berücksichtigt, wenn sie mindestens 20 Prozent betragen.

Nach der Verarbeitung der Mutation erhält die versicherte Person von der Providus einen neuen Versicherungsausweis.

Als Arbeitgeber melden Sie der PK – Verwaltung (Assurinvest AG) die Heirat bzw. die Eintragung einer Partnerschaft. Anschliessend halten diese die Freizügigkeitsleistung per zivilem Heiratsdatum fest.

Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.

Nach der Verarbeitung der Mutation erhält die versicherte Person von der Providus einen neuen Versicherungsausweis.

Nach Vollendung des 58. Altersjahres kann die versicherte Person eine Teilpensionierung verlangen. Beim ersten Teilpensionierungsschritt muss mindestens ein Anteil von 20 Prozent der Altersleistung bezogen werden. Vor dem Referenzalter darf der Anteil der bezogenen Altersleistung nicht höher sein als der Anteil der Lohnreduktion.

Für die Altersleistungen gelangen die übrigen Bestimmungen von Art. 11 sinngemäss zur Anwendung. Massgebend für die Bestimmung der Leistungen ist der Teilpensionierungsgrad. Der Teilpensionierungsgrad bestimmt sich aus dem Verhältnis zwischen dem Altersguthaben, das der bezogenen Altersleistung entspricht, und dem erworbenen Altersguthaben vor der Teilpensionierung. Die versicherte Person gilt im Umfang des Pensionierungsgrades als Al
tersrentenbezüger und für den verbleibenden Teil weiterhin als aktive versicherte Person. Fällt der verbleibende Jahreslohn unter die Eintrittsschwelle gemäss Art. 2 Abs. 1, kann die versicherte Person die Austrittsleistung gemäss Art. 21 verlangen, falls sie das Referenzalter noch nicht erreicht hat. Anderenfalls wird die gesamte Altersleistung fällig.

Eine Teilpensionierung kann höchstens in drei Schritten erfolgen, wobei mit dem dritten Schritt der vollständige Bezug der Altersleistung erfolgt.

Die Teilpensionierung einer versicherten Person ist vom Arbeitgeber mittels geschützter E-Mail zu melden.

Bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt des Referenzalters bis höchstens zum 70. Altersjahr wird das Altersguthaben bis zur maximalen Höhe zum Zeitpunkt des Referenzalters weiter durch die Altersgutschriften gemäss Anhang des Vorsorgereglements geäufnet.

Das Altersguthaben wird bis zur Geltendmachung des Altersrentenanspruchs verzinst.

Wir empfehlen den Arbeitgebern, von der ordentlichen Pensionierung abweichende Vereinbarungen mit den Mitarbeitenden rechtzeitig schriftlich zu regeln und der Mutationsmeldung eine Kopie der Vereinbarung beizulegen. (Vermerk «Pensionierung»)

Vorsorge-/Rentenfall

Die Leistungen der Providus setzen frühestens nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers ein. Sie werden bis zum Auslaufen der Taggelder aus unfall- oder krankheitsbedingter Invalidität aufgeschoben.

Das Vorgehen bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach Ihrem Vertrag mit der externen Firma über das Absenzenmanagement.

Bei länger dauernden Arbeitsunfähigkeiten wird auch die Helvetia als Rückversicherer der Providus miteinbezogen.

Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Providus versichert waren. Geht die Invalidität auf ein Geburtsgebrechen zurück oder ist sie bei Minderjährigkeit entstanden, so gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

Der Anspruch auf die Invalidenrente bei der Providus beginnt mit dem Anspruch auf eine Rente der IV.

Formell wird die Providus nach erfolgter IV-Anmeldung direkt von der zuständigen Sozialversicherungsanstalt mit den für sie wichtigen Informationen bedient.

Die ordentliche Pensionierung und damit die Ausrichtung der ordentlichen Altersleistungen beginnt mit dem Erreichen des Referenzalters.

Der Anspruch auf Altersrenten entsteht in der Providus nach Vollendung des 58. Altersjahres nach Massgabe der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Die Providus empfehlt Ihnen als Arbeitgeber die von der ordentlichen Pensionierung abweichenden Regelungen mit Ihren Mitarbeitenden schriftlich zu vereinbaren.

Anlässlich der Pensionierung erhalten die Versicherten von der Providus eine Pensionierungsabrechnung sowie einen Rentenausweis.

Die Providus unterstützt Sie gerne in der Planung und Vorbereitung der Pensionierung. Wir verweisen dazu auf unsere News-Beiträge:

Bitte nehmen Sie frühzeitig mit uns Kontakt auf.

Das Vorgehen im Todesfall ist wie folgt:

Ein Anspruch auf Todesfallkapital entsteht, wenn die versicherte Person vor ihrer Pensionierung stirbt.

Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht dem zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Altersguthaben vermindert um den Barwert allfälliger Hinterlassenenleistungen (inkl. allfälliger Abfindungen).

Besonders weisen wir an dieser Stelle darauf hin, dass die versicherte Person einen – begrenzten – Einfluss auf die im Todesfall begünstigten Personen nehmen kann. Dies betrifft insbesondere die Priorisierung zwischen den Kindern über Alter 18 (oder bis 25, falls solange in Ausbildung), den Eltern und den Geschwistern. Dazu benötigen wir deren schriftliche Willenserklärung.

Bitte melden teilen Sie uns einen Todesfall einer aktiv versicherten Person unter Angabe der folgenden Informationen

  • Name des verstorbenen Versicherten
  • Kopie Todesschein, falls vorhanden und
  • Angaben der Hinterbliebenen

umgehend mit, damit wir alle notwendigen Abklärungen treffen können.

Wir bitten Sie um die entsprechende Informationsvermittlung bei Fragen Ihrer Mitarbeitenden.

Austritt 

 

Austritte von Arbeitnehmenden ohne Vorsorgefall müssen von den Arbeitgebenden auf dem WEB-Portal gemeldet werden. Dem Austritt gleichgestellt sind eine voraussichtlich dauerhafte Unterschreitung des minimalen Versicherten Lohnes sowie ein unbezahlter Urlaub, der länger als ein Jahr dauert (Art. 6 / Unbezahlte Urlaube).